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Der Bayerische Philologenverband begrüßt die
Stellungnahme der bayerischen Datenschutz-Aufsichtsbehörde für den
nicht-öffentlichen Bereich zum Problem der Benotung von
Lehrkräften im Internet als wichtigen Beitrag in der öffentlichen
und juristischen Diskussion. In einem ausführlichen
Positionspapier hatten die Datenschützer gestern begründet, dass
sie Beurteilungen von Lehrkräften im Internet für unvereinbar mit
dem Bundesdatenschutzgesetz halten. Von einigen Ausnahmen
abgesehen, liegt nach Auffassung der Behörde nämlich bereits dann
ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor, wenn
personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Einverständniserklärung
des Betroffenen ins Internet gestellt werden - und das unabhängig
von der Tendenz vorgenommener Bewertungen. Dies betreffe nicht nur
im Internet kursierende Urteile über Lehrkräfte, sondern gelte
auch für weitere Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Ärzte,
Handwerker sowie Privatpersonen.
„Der Wert der Stellungnahme der Datenschützer
liegt für mich vor allem darin, dass sie in der öffentlichen
Diskussion um die Internetbewertung von Lehrkräften auf bislang
unbeachtete rechtliche Aspekte aufmerksam macht. Wenn auch etliche
Medien mit ihrer Berichterstattung zu den bisherigen Kölner
Gerichtsbeschlüssen über die Internet-Plattform ‚spickmich.de’
einen anderen Eindruck erweckt haben: Es ist juristisch offenbar
noch keineswegs ausgemacht, ob Schüler ihre Lehrkräfte, Studenten
ihre Professoren, Patienten ihre Ärzte, Klienten ihre
Rechtsanwälte, Vermieter ihre Mieter oder Kunden ihre
Geschäftspartner im Internet bewerten dürfen“, sagte der
bpv-Vorsitzende Max Schmidt am Dienstag in München.
Mit Blick auf die weiter laufende gerichtliche
Auseinandersetzung um ‚spickmich.de’ zeigte sich Schmidt
zuversichtlich, dass die zuständigen Gerichte bei der Gewichtung
der Argumente eine sorgfältige Abwägung aller Aspekte
einschließlich der Belange des Datenschutzes vornehmen werden.
Abschließend forderte der bpv-Vorsitzende: „Sicher wird man sich
immer den Einzelfall anschauen müssen. Aufgrund der bestehenden
Unsicherheiten und wegen des grundsätzlichen Charakters hielte ich
dennoch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
zu diesem heiklen Problem für äußerst sinnvoll und hilfreich.“ |