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SATZUNG DES BAYERISCHEN
PHILOLOGENVERBANDES |
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(Stand vom 01.12..2006)
I Name und Sitz des Verbandes
§ 1
Der Verband führt den Namen Bayerischer
Philologenverband "(BPV)"
§ 2
Der Verband hat seinen Sitz in München und
ist hier in das Vereinsregister eingetragen.
II Ziele und Aufgaben des
Verbandes
§ 3
-
Aufgaben des Verbandes sind:
-
die Einflussnahme auf die Gestaltung des
Bildungswesens unter besonderer Berücksichtigung des
Gymnasiums,
-
Herausgabe eines Jahrbuches mit
Einzelangaben u. a. über Geburtsdatum, Prüfungsjahrgang,
Amtsbezeichnungen, Titel, Dienststelle, Funktionen,
Fächerverbindung und sonstige Tätigkeiten.
-
Der Verband hat weder eine konfessionelle
noch eine politische Bindung. Er bekennt sich zur
demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung.
III Mitgliedschaft
§ 4
-
Der Verband beruht auf dem freiwilligen
Zusammenschluss seiner Mitglieder.
-
Mitglied des Verbandes kann werden, wer
-
die Befähigung für das Lehramt an
Gymnasien hat, oder wer an Schulen unterrichtet oder
erzieherisch wirkt, die zur Hochschulreife führen,
Darüber hinaus können Lehrer, Anwärter und
Studierende anderer Lehrämter Mitglieder des Verbandes werden,
wenn sie die Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen.
-
Bei natürlichen und juristischen Personen,
die Ziele und Aufgaben des Verbandes fördernd unterstützen
wollen, entscheidet der Hauptvorstand über die Aufnahmen. Das
Nähere wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§5
-
Das Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
Die Mitgliedschaft kann frühestens zum 01. des nächstfolgenden
Monats nach Eingang der Beitrittserklärung in der
Geschäftsstelle beginnen. Wird ein Antrag auf Aufnahme in den
Verband abgelehnt oder nicht innerhalb von drei Monaten
verbeschieden, so kann der Antragsteller Berufung zum
Hauptvorstand einlegen.
-
Personenbezogene Daten von Mitgliedern
(Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse)
können in Dateien gespeichert, geändert, gelöscht oder aus
Dateien übermittelt werden, soweit die Datenverarbeitung im
Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes liegt.
§ 6
-
Die Mitglieder haben regelmäßig Beiträge zu
entrichten. Die Höhe und den Zahlungsmodus der
Mitgliedsbeiträge bestimmt die Hauptversammlung.
-
Der Mitgliedsbeitrag ist vom Beginn des
Monats an zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft nach § 5
beginnt, bis zum Ende des Monats in dem das Mitglied (im Falle
des Austritts nach Ablauf der Kündigungsfrist) ausscheidet.
§ 7
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss des Mitglieds.
-
Austrittserklärungen sind nur zum Ende des
Kalenderjahres zulässig. Sie müssen spätestens drei Monate vor
Ende des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle schriftlich
eingereicht sein.
-
Mitglieder, die sich der Erfüllung ihrer
Pflichten gegen den Verband entziehen oder ihn sonst
schädigen, können durch einen Beschluss des Hauptvorstandes
ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist schriftlich
auszufertigen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zuzusenden.
-
Gegen einen solchen Beschluss des
Hauptvorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Zeitraums
von vier Wochen, gerechnet vom dritten Tag der Aufgabe des
Briefes zur Post, Berufung bei der Hauptversammlung einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung mit zwei
Drittel Mehrheit. Der ordentliche Rechtsweg kann erst
beschritten werden, wenn die Hauptversammlung über die
Berufung entschieden hat.
-
Mitglieder anderer Berufs- oder
Interessenverbände können im Bayerischen Philologenverband
Ämter nur mit Zustimmung des Hauptvorstandes wahrnehmen.
§ 8
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
IV Gliederung des Verbandes
§ 9
-
Der Verband gliedert sich in Obmannschaften
und Studentengruppen. Eine Obmannschaft besteht aus den
Verbandsmitgliedern an einem Gymnasium, einer Fach- oder
Berufsoberschule, einer sonstigen schulischen Einrichtung,
Hochschule oder Behörde. Studentische Verbandsmitglieder einer
Hochschule sind in einer Studentengruppe organisiert.
-
Für Verbandsmitglieder, die in § 9 (1) nicht
erfasst sind, regelt der Hauptvorstand die Zugehörigkeit zu
einer Obmannschaft.
-
Die Mitglieder einer Obmannschaft wählen in
geheimer und direkter Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die
Obfrau/den Obmann und den/die Stellvertreter/in für die Dauer
von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1993.
§ 10
-
Für je 100 Verbandsmitglieder eines jeden
Bezirksverbandes wird in geheimer und direkter Wahl auf die
Dauer von vier Jahren eine Delegierte oder ein Delegierter und
deren/dessen Stellvertreter/in von den jeweiligen Mitgliedern
eines Wahlkreises gewählt.
-
Übersteigt die Zahl der Verbandsmitglieder
eines Bezirksverbandes eine durch 100 teilbare Zahl um mehr
als 50, so ist ein weiterer Delegierter zu wählen.
-
Die Delegiertenwahlkreise eines Bezirks
werden von Bezirksvorsitzenden in Absprache mit der
Bezirksversammlung eingeteilt.
§ 11
-
Die Obmannschaften und Studentengruppen
eines Regierungsbezirkes und der Landeshauptstadt München
bilden je einen Bezirksverband.
-
Die Delegierten, Obleute und die Sprecher
der Studentengruppen jedes Bezirksverbandes bilden je eine
Bezirksversammlung.
-
Sie tritt mindestens einmal jährlich, und
zwar rechtzeitig vor der Hauptversammlung, zusammen; sie muss
auch einberufen werden, wenn hierfür unter Angabe einer
Tagesordnung ein Antrag von mindestens einem Viertel der
Obleute oder der Hälfte der Delegierten gestellt wird.
-
Die Bezirksversammlung wählt den
Bezirksvorsitzenden, der die Geschäfte des Bezirksverbandes
führt und seinen Stellvertreter in geheimer und direkter Wahl
auf die Dauer von vier Jahren. Außerdem bestellt sie einen
Bezirkskassier und zwei Bezirkskassenprüfer.
§ 12
Zu Obleuten, Delegierten und
Bezirksvorsitzenden können solche Mitglieder nicht gewählt
werden, die Dienstvorgesetzte der Mehrheit der von ihnen zu
vertretenden aktiven Verbandsmitglieder sind.
V Beschlussorgane des Verbandes
§ 13
-
Beschlussorgane des Verbandes sind
-
Mitglieder des Hauptvorstandes können nicht
Delegierte sein.
§ 14
-
Die Delegierten bilden die Hauptversammlung
-
Die Hauptversammlung ist, abgesehen von den
Fällen in denen in dieser Satzung oder im Gesetz eine
Mitwirkung sämtlicher Mitglieder vorgesehen ist, das oberste
Verbandsorgan.
-
Sie bildet die Mitgliederversammlung im
Sinne des Gesetzes in allen Fällen, in denen das Gesetz nicht
zwingend eine Versammlung sämtlicher Mitglieder vorschreibt.
-
Soll eine Mitgliederversammlung gemäß § 37
Abs. 1 BGB einberufen werden, so ist hierzu das schriftliche
Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Hauptvorstand
erforderlich.
§ 15
-
Die Hauptversammlung ist vom Hauptvorstand
jährlich einmal zu einer ordentlichen Tagung einzuberufen. Die
Hauptversammlung wird durch Bekanntmachung in der
Verbandszeitung oder durch Rundschreiben an die Delegierten
einberufen.
-
Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der
Hauptversammlung hat mindestens zwei Monate vorher zu
erfolgen.
-
Eine außerordentliche Hauptversammlung, für
die die Frist des § 15 nicht gilt, ist einzuberufen, wenn dies
-
Auch der Hauptvorstand kann eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn er dies mit
Zweidrittelmehrheit beschließt.
§ 16
-
Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung immer beschlussfähig.
-
Die Mitglieder des Hauptvorstandes sind bei
der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt.
-
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung
nicht andere Mehrheiten vorschreibt.
-
Bei Stimmengleichheit gilt Antrag als
abgelehnt.
-
Stimmenübertragung ist nur auf den/die
gewählte/n Stellvertreter/in eines/einer Delegierten
möglich.
-
Satzungsänderungen können nur durch die
Hauptversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Delegierten
erforderlich. Für Änderungen der Wahlordnung genügt die
einfache Mehrheit.
-
Über die Hauptversammlung ist eine
Niederschrift zu erstellen, die vom 1. Vorsitzenden, vom
Schriftführer und von einem Bezirksvorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§ 17
Aufgaben der Hauptversammlung sind:
-
Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer und Entlastung des Geschäftsführenden
Vorstandes und des Hauptvorstandes,
-
Beschlussfassung über den
Haushaltsvoranschlag,
-
Anschluß an Dachverbände und andere
Organisationen sowie Austritt aus diesen,
-
Ernennung von Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern,
-
Entscheidung über die Berufung gegen die
Nichtannahme eines Mitgliedsantrags,
-
Entscheidung über Berufung gegen den
Ausschluss eines Mitglieds,
-
Festsetzung des Tagungsortes der nächsten
Hauptversammlung.
§ 18
Die Leitung des Verbandes obliegt
§ 19
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Ersten Vorsitzenden und vier Stellvertretern. Ein
Stellvertreter ist aus dem Kreis der Bezirks-vorsitzenden
gemäß den Bestimmungen der Wahlordnung zu wählen. Sie sind
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Jeder von Ihnen
kann allein den Verband vertreten. Sofern die/der Vorsitzende
des Deutschen Philologenverbandes vom Bayerischen
Philologenverband gestellt wird, ist sie/er für die Dauer der
Amtszeit im Deutschen Philologenverband Mitglied im
Geschäftsführenden Vorstand.
§ 20
-
Der Hauptvorstand besteht aus
-
den Vertretern für Gymnasien im
Hauptpersonalrat, soweit diese Verbandsmitglieder sind
-
den auf Beschluss des Hauptvorstands
kooptierten Mitgliedern
-
Der Geschäftsführende Vorstand und die
Referatsleiter/innen des Hauptvorstands - mit Ausnahme der/des
Vorsitzenden der Referendarvertretung - werden in geheimer und
direkter Wahl durch die Hauptversammlung gewählt und müssen
sich jedes dritte Jahr einer Vertrauensabstimmung stellen.
-
Scheidet der/die Vorsitzende, ein Mitglied
des Geschäftsführenden Vorstandes oder ein/e Referatsleiter/in
vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist für den Zeitraum bis
zur nächsten Hauptversammlung ein/e kommissarische/r
Vertreter/in durch den Hauptvorstand zu bestimmen. Die nächste
Hauptversammlung wählt dann eine/n Nachfolger/in für den Rest
der Wahlperiode.
-
Der Hauptvorstand wird mindestens sechsmal
jährlich durch den/die Ersten/e Vorsitzende/n, unter Angabe
der Tagesordnung soweit möglich mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen, einberufen. Zu den Sitzungen des Hauptvorstandes
kann der/ die Erste Vorsitzende Sachverständige mit beratender
Stimme einladen.
-
Der Hauptvorstand muss auch auf Antrag von
mindestens drei Bezirksvorsitzenden oder einem Drittel der
Mitglieder des Hauptvorstandes von dem/der Ersten Vorsitzenden
einberufen werden.
-
Alle in der Satzung nicht geregelten Fragen
werden durch den Hauptvorstand in einer Geschäftsordnung des
Verbandes bestimmt. Sie enthält auch die Rechtsschutzordnung.
§ 21
Innerhalb des Verbandes bestehen
Fachgruppen, deren Arbeit der Wahrnehmung fachlicher
Interessen und der beruflichen Fortbildung dient. Die
Fachgruppen arbeiten grundsätzlich selbständig. Die Arbeit der
Fachgruppen wird im Bildungsbeirat koordiniert.
§ 22
-
Die Verbandszeitschrift wird vom Verband
herausgegeben.
-
Die Schriftleitung wird vom Hauptvorstand
bestellt.
VI Auflösung des Verbands
§ 23
-
Der Verband wird durch Beschluss seiner
Mitglieder aufgelöst.
-
Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muss
von mindestens einem Fünftel sämtlicher Mitglieder
unterzeichnet sein. Die Auflösung selbst kann nur durch
schriftliche Urabstimmung sämtlicher Mitglieder mit zwei
Drittel Stimmenmehrheit beschlossen werden.
-
Spätestens einen Monat nach Fassung des
Auflösungsbeschlusses hat eine ordentliche Hauptversammlung
über die Verwendung des Verbandsvermögens mit einfacher
Stimmenmehrheit zu beschließen.
VII Inkrafttreten der Satzung
§ 24
-
Diese Satzung tritt am Tage nach der
Eintragung durch das Registergericht in Kraft.
-
Sie löst damit die Satzung ab, die am
27.09.1971 in das Vereinsregister (Abt. VR Bd 39, Nr. 60/4547)
beim Amtsgericht München - Registergericht - eingetragen
wurde.
Diese Satzung wurde am 12.07.2007 in das
Vereinsregister eingetragen
(h.h.mooser)
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